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BFH Urteil v. - III 178/55 U

Leitsatz

  1. Soweit die Grundsteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben wird (z.B. in Berlin), ist der Rechtsmittelzug nach der Reichsabgabenordnung und gegebenenfalls das Rechtsbeschwerdeverfahren an den Bundesfinanzhof ( § 52 Abs. 4 Satz 1 AO) gegeben.

  2. Ein Grundsteuerbetrag, der, obwohl nicht entrichtet (durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung), erlassen worden ist, kann nicht erstattet werden.

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Fundstelle(n):
CAAAB-51000

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