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BFH Urteil v. - IV 221/60 S

Leitsatz

Geldverluste durch Diebstahl, Unterschlagung usw. können bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die vorherige Zugehörigkeit der verlorenen Geldbeträge zum Betriebsvermögen in eindeutiger, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechender Weise klargestellt ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-51062

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