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BFH Urteil v. - I 167/62 U

Leitsatz

Regelmäßig wiederkehrende Kosten für Werbung sind als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig und nicht aktivierungspflichtig, es sei denn, daß eine Zusammenballung der Werbung für mehrere Jahre in einem Wirtschaftsjahr vorliegt.

Fundstelle(n):
BAAAB-51236

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