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BFH Urteil v. - IV 187/64

Leitsatz

Ein Tabakwarenhersteller hat die Ansprüche auf Steuererleichterung nach §§ 81 ff. TabStG (sogenannte Betriebsbeihilfe), soweit sie sich nach den erst nach dem Bilanzstichtag bezahlten Steuerzeichen-(Banderolen-)Schulden bemessen und die Banderolen bis zum Bilanzstichtag zusammen mit der Ware bereits verkauft waren, zu aktivieren, wenn nach den Verhältnissen des Betriebes und den Erfahrungen der Vergangenheit mit der Gewährung der Steuererleichterung gerechnet werden kann.

Fundstelle(n):
AAAAB-51446

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