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BFH Urteil v. - I B 9/68

Leitsatz

  1. Hatte der Steuerpflichtige beim FG keine Zulassung der Revision beantragt und hat das FG sie auch nicht von Amts wegen ausgesprochen, so kann der Steuerpflichtige sie nicht noch nachträglich über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 109 FGO erreichen.

  2. Ein eindeutiger Antrag auf Zulassung der Revision im Wege der Urteilsergänzung nach § 109 FGO kann nicht ohne weiters in eine auf § 115 Abs. 3 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

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Fundstelle(n):
IAAAB-51507

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