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OFD München - S 2285 - 78 St 41
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse: Ländergruppeneinteilung;
Hongkong und Taiwan
Bezug: (BStBl 2003 I S. 637)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder der unterhaltenen Person
in Hongkong in voller Höhe und
in Taiwan mit drei Viertel
anzusetzen.
Dieses Schreiben entspricht dem IV C 4 – S 2285 – 4/05 und ergänzt das IV C 4 – S 2285 – 54/03. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.