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BFH Urteil v. - VIII R 70/02 BStBl 2005 II S. 468

Gesetze: EStG §§ 8, 11, 20

Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder —im Falle eines Ursachenbündels— zumindest eines der auslösenden Momente in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des Aktionärs).

2. Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsaktionärin) gerichtet hat.

3. Der Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 468
BB 2005 S. 868 Nr. 16
BFH/NV 2005 S. 760 Nr. 5
BStBl II 2005 S. 468 Nr. 12
DB 2005 S. 862 Nr. 16
DStR 2005 S. 639 Nr. 15
DStRE 2005 S. 488 Nr. 8
FR 2005 S. 747 Nr. 14
GStB 2005 S. 29 Nr. 8
INF 2005 S. 366 Nr. 10
KÖSDI 2005 S. 14623 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4498
StB 2005 S. 163 Nr. 5
WAAAB-51725

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