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Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien–Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158); Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 S. 1 EStG sowie Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in die Neuregelung des § 11 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU–Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien–Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) Folgendes:
Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z. B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des , BStBl 2003 I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetz...BStBl 1994 II S. 591