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FG München Urteil v. - 9 K 3781/03

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 165 Abs. 2, AO § 172 Abs. 1 Nr. 1

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Daten der Steuererklärung des Vorjahres

Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Grobes Verschulden bei fehlender inhaltlicher Bescheidkontrolle

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

Übernimmt ein Steuerberater in der Einkommensteuererklärung die für die Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben notwendigen Angaben aus der Steuererklärung des Vorjahres ohne zu berücksichtigen, dass sich die für die Kürzung des Vorwegabzugs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und wird deshalb zu Unrecht der Vorwegabzug gekürzt, liegt ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn dem Finanzamt erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids der tatsächliche Sachverhalt mitgeteilt wird.

Fundstelle(n):
AAAAB-51929

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