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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 4 V 2646/04

Gesetze: AO § 164, HGB § 249 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Aktivierung einer nicht eingeforderten Verbindlichkeiten. Rückstellungen für Prozesskosten.

Leitsatz

1. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht passiviert werden.

2. Verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht mehr zu bilanzieren, wenn sie binnen fünf Jahren nicht eingefordert werden.

Fundstelle(n):
QAAAB-51941

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