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OFD Hannover - S 0619 - 18 - StO 141

Anfechtungsbeschränkung bei einheitlichen Feststellungsbescheiden

1. Allgemeines

§ 352 Abs. 1 (n.F.) ist für alle Feststellungsbescheide anzuwenden, die nach dem wirksam werden (Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO). Während nach § 352 Abs. 1 AO (a.F.) eine beschränkte Einspruchsbefugnis nur für Personenzusammenschlüsse mit gewerblichen Einkünften bestand, ist die Befugnis zur Anfechtung von einheitlichen Feststellungsbescheiden nunmehr unabhängig von der Art der Einkünfte oder des Vermögens geregelt. Sie gilt auch z.B. für Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft.

2. Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf vertretungsberechtigte Geschäftsführer

Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative AO können gegen einheitliche Feststellungsbescheide „zur Vertretung berufene Geschäftsführer” Einspruch einlegen. Die Frage, wer zur Geschäftsführung und Vertretung berufen ist, richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 709 ff. BGB zur BGB-Gesellschaft, §§ 114 ff. HGB zur OHG sowie §§ 164, 161 Abs. 2 und 114 ff. HGB zur KG), ggf. i.V. mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Auch wenn Gesellschaftern die Geschäftsführung nur gemeinschaftlich zusteht (so die gesetzliche Regel bei BGB-Gesellschaften; § 709 BGB), ist i.S. des Abs. 1 Nr. 1 ein Geschäftsführer vorhanden. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift kommt es...

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