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FG Köln Urteil v. - 13 K 12/02 EFG 2005 S. 986 Nr. 12

Gesetze: AO § 158, AO § 162 Abs 1, AO § 162 Abs 2 S 2, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 13 Abs 2 Nr 1, AO § 146 Abs 1

Umsatzsteuer:

Zur Frage der Nachkalkulation und steuerlichen Zurechnung von Umsätzen eines Bordellbetriebs

Leitsatz

Umsätze eines Bordellbetriebs, auch soweit sie nicht höchstpersönlich erbracht werden, sind demjenigen umsatzsteuerlich zuzurechnen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Leistungsempfänger erbringt.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 986 Nr. 12
ZAAAB-52508

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