Vollstreckung bei Geltendmachung des Erlöschens des Steueranspruchs in gesondertem Abrechnungsverfahren
Leitsatz
1) Solange über den Einwand des Steuerpflichtigen, der im Vollstreckungsweg geltend gemachte Anspruch sei erloschen, in einem
gesonderten Abrechnungsverfahren noch nicht entschieden ist, ergeben sich bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen
Überprüfung grundsätzlich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.
2) Der Umstand eines noch nicht abgeschlossenen Abrechnungsverfahrens ist jedoch bei der Ermessensentscheidung über den Beginn
der Vollstreckung zu berücksichtigen.