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Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2003 – 2005 in BStBl 2002 I S. 1355, BStBl 2003 I S. 563, BStBl 2004 I S. 1013). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Tabelle in neuem Fenster öffnenNichtbeanstandungsgrenzen für unbare AltenteilsleistungenVZEinzelpersonAltenteilerehepaarVerpflegungHeizung Beleuchtung andere NKgesamtVerpflegungHeizung Beleuchtung andere NKgesamtEUREUREUREUREUREUR20022.3125142.8264.1619255.08620032.3505232.8734.2299415.17020042.3735282.9014.2719505.22120052.4045352.9394.3279635.290Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last be...