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Einkommensteuerliche Behandlung des Milchlieferrechts bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
1. Entnahme des Milchlieferrechts
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, zu dem ein Milchlieferrecht gehört, gem. § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, ist das Milchlieferrecht mit dem gemeinen Wert in das Privatvermögen zu überführen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG).
Die Rechtsprechung des BFH zur sog. „Nichtprivatisierbarkeit” des Firmenwerts (der auch nach der Betriebsaufgabe notwendiges Betriebsvermögen bleibt) ist auf das Milchlieferrecht nicht übertragbar.
In seinem , BStBl 1983 II S. 113, hat der BFH die Entnahmefähigkeit eines Verlagswertes bejaht, weil der Verlagswert als Einzelwirtschaftsgut veräußert werden kann. Dies trifft auch auf das Milchlieferrecht zu. Das Milchlieferrecht knüpfte zwar ursprünglich, d. h. bei der erstmaligen Vergabe, an den Betrieb an, da es nur Milcherzeugern gewährt wurde; in der Folgezeit ist es aber an die der Milchproduktion dienenden Betriebsteile gebunden und somit einzeln veräußerbar. Das Milchlieferrecht ist daher auch außerhalb des Betriebs denkbar.
Aus Schreiben des Bayr. Staatsmin. des Fin. vom , 31 a – S 2132 a – 19/66 – 17 152.
2. Behandlung nach der Betriebsaufgabe
Ist das Milchlieferrecht nach der Betriebsaufgabe verpac...