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OFD Magdeburg - S 0321 - 16 - St 251

Wahrung der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bei elektronischer Übermittlung der Einkommensteuererklärungsdaten mittels ELSTER

1 Allgemeines

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer gem. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG nicht erfüllt, findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, nur auf Antrag statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG).

Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Fällt das Ende der Zweijahresfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Die innerhalb dieser Frist einzureichende Einkommensteuererklärung ist entweder nach amtlich vorgeschriebenem, eigenhändig zu unterschreibendem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) oder im automatisierten Besteuerungsverfahren im Wege eines zugelassenen Datenübertragungsverfahrens zu übermitteln (§ 150 Abs. 6 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom , BGBl 2003 I S. 139). Ein solches zugelassenes Verfahren ist das sog. ELSTER-Programm.

2 Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung

Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO)....

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