Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Miteigentum
Erzielen Miteigentümer eines Gebäudes aus der gemeinsamen Vermietung von Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Miteigentümer Räumlichkeiten selbst nutzt, einheitlich und gesondert festzustellen und dabei auf alle Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu verteilen (, BStBl 1999 II S. 360).
Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) im Miteigentum stehende Räumlichkeiten entgeltlich überlassen und nutzt dieser Miteigentümer das gemeinschaftliche Gebäude über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielen der/die anderen Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (, BStBl 2004 II S. 929). Das Mietverhältnis ist steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
A und B kaufen in 2004 gemeinsam zu je 50 v.H. ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen, deren Wohnflächen jeweils 70 m2 betragen. Eine der Wohnungen wird von A und B gemeinsam kostenlos überlassen, zwei Wohnungen werden gemeinsam vermi...