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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 2225 - 2/04

Verlustabzug nach § 10d EStG bei Verlusten aus besonderen Verrechnungskreisen (§ 2b, § 15 Abs. 4 S. 1 und 2, S. 3 bis 5, S. 6 bis 8, § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23, § 22 Nr. 3 EStG)

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1097)

Nach dem o. g. BMF-Schreiben ist bei zusammen veranlagten Ehegatten die Abzugsbeschränkung von 1.000.000 € zu verdoppeln und ebenso wie die Grenze von 60 % auf die zusammengerechneten Einkünfte der Ehegatten aus dem jeweiligen besonderen Verrechnungskreis anzuwenden.

Ist die so ermittelte Obergrenze kleiner als die Summe der vortragsfähigen Verluste, erfolgt die Aufteilung der Obergrenze nach zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmter Auffassung nach dem Verhältnis der Anteile der Ehegatten am zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verlust. Soweit ein Ehegatte den ihm rechnerisch zustehenden Verlustabzug nicht voll ausschöpfen kann, weil er geringere Einkünfte im lfd. Jahr erzielt, geht der übersteigende Betrag auf den anderen Ehegatten über.

Das FinMin verweist hierzu auf das als Anlage beigefügte Beispiel. Die Verlustverrechnung erfolgt in den Fällen des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG und des § 22 Nr. 3 EStG programmgesteuert. In den Fällen des § 2b EStG und des § 15 Abs. 4 EStG ist im personellen Verfahren (Vordruck ESt 2 D, 3 D – 606/063) entsprechend vorzugehen.

Beispiel:

Zusammenveranlagte Steuerpflichtige (Verlustvortragsbegrenzung, Auswirkung bei Zusa...

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