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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 1686/01

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1 Satz 2, EStG § 10d Abs. 1 Satz 2, EStG § 2 Abs. 3

Anwendbarkeit des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG (1999)

Leitsatz

Ein Verlustrücktrag von 1999 nach 1998 gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, ist nicht möglich, da der Verlustrücktrag bzw. die Ermittlung des Verlustrücktragsbetrages erkennbar die vorherige Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. im Verlustrücktragsjahr voraussetzt, der aber erst ab dem gilt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1255 Nr. 21
KÖSDI 2005 S. 14895 Nr. 12
GAAAB-52938

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