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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 59/02

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 5 Nr. 1

Kindergeld für Zeitsoldat

Leitsatz

  1. Die Zeit der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht i.S. des Kindergelds begünstigt.

  2. Wer als Soldat auf Zeit eine Ausbildung als Offiziersanwärter macht, befindet sich in Berufsausbildung.

Fundstelle(n):
LAAAB-52945

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