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BFH Urteil v. - III R 20/00 BStBl 2005 II S. 497

Gesetze: InvZulG 1996 § 3 Nrn. 3 und 4InvZulG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2

Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht

Leitsatz

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der Wirtschaftszweige.

Ein Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum Wirtschaftszweig „Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden” (Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden” (Abschn. C).

Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist überholt.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 497
BB 2005 S. 1150 Nr. 21
BFH/NV 2005 S. 981 Nr. 6
BStBl II 2005 S. 497 Nr. 12
DStRE 2005 S. 647 Nr. 11
INF 2005 S. 450 Nr. 12
KÖSDI 2005 S. 14664 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2180
StB 2005 S. 203 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2005 S. 772
BAAAB-53018

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