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Steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) und von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§§ 10b Abs. 2, 34g EStG)
Bezug:
1. Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10b EStG)
Nach § 10b EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10b Abs. 1 und 1a) und Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b Abs. 2) abzugsfähig. Die folgenden Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gelten für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG entsprechend, soweit nicht ausdrücklich auf bestehende Unterschiede hingewiesen wird.
2. Spendenbegriff
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Bei Körperschaften stehen Spenden zusätzlich unter dem Vorbehalt der verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Spenden muss es sich um Ausgaben handeln, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Der Spender muss durch die Zuwendung endgültig wirtschaftlich belastet sein. Abzugsfähig sind nur Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Festoder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht b...