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FG Köln Urteil v. - 14 K 1483/96

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

Körperschaften

Pauschalrückstellung

Leitsatz

1. Für die Bildung einer Rückstellung muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der bilanzierende Steuerpflichtige wegen eines im wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklichten Tatbestandes in Anspruch genommen wird.

2. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit erfordert, dass die Rückstellung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe des Aufwands geben muss, der abzusetzen sein wird. Dabei wird auf die Erfahrung, die der Steuerpflichtige in der Vergangenheit in seinem eigenen Betrieb gemacht hat, entscheidendes Gewicht gelegt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 861 Nr. 15
WAAAB-53225

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