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Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 352 - S 6104 - 001

Kraftfahrzeugsteuer;
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom (BGBl 2004 I S. 2712)

Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom (BGBl 2004 I S. 2712) wird § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergeben sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Konsequenzen:

1. Allgemeines

Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. , BStBl 2001 II S. 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. , BStBl 1998 II S. 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. , BStBl 1997 II S. 627).

2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)

Zur Personenbeförderung konzipierte Geländewagen und sog. ...

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