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Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zu Grunde liegenden Sachverhalt
1 Allgemeines
Gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Untersuchungsgrundsatz). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO).
Vergleiche über Steueransprüche sind im Hinblick auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich. Jedoch dient es in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen der Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens und auch dem Rechtsfrieden, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i. S. d. § 88 AO einvernehmlich festzulegen (vgl. auch AEAO zu § 88, Nr. 1).
Solche Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über den der Besteuerung zu Grunde zu legenden Sachverhalt werden als „tatsächliche Verständigungen” bezeichnet. Sie können nach der Rechtsprechung des , BStBl 1985 II S. 354, vom , III R 19/88, BStBl 1991 II S. 45, und vom , I R 13/86, BStBl 1991 II S. 673) in jedem Verfahrensabschnitt, auch anlässlich einer Außenprüfung und während eines anhängigen – gerichtlichen ode...