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OFD Koblenz - S 0130 A - St 35 1

Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde

Bezug:

1 Allgemeines

Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a und b AO genannten Verfahren auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird (, BStBl 1994 II S. 552).

Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden. Dies kann ggf. durch Erstellung eines Aktenvermerks in anonymisierter Form erfolgen.

2 Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 5 AO

Hat der Anzeigeerstatter vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so kann die Finanzbehörde dies gem. § 30 Abs. 5 AO der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitteilen, sofern der Gesetzestatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Selbst wenn die Angaben des Anzeigeerstatters objektiv falsch sein sollten, so kann doch subjektiv das Element des Vorsatzes fehlen mit der Folge, dass eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AO nicht gegeben ist.

3 Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4b AO

Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde über di...

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