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Abtretung von Ansprüchen des Steuerpflichtigen auf Erstattung von Steuern. Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen an Inkassounternehmen bzw. an durch ein Inkassounternehmen vertretene Gläubiger
Bei den Finanzämtern sind Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 3 AO) eingereicht worden, nach denen Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen entweder an ein Inkassounternehmen oder an einen durch ein Inkassounternehmen vertretenen Gläubiger (in der Regel ein Kreditinstitut) abgetreten werden.
Bezüglich der Frage, wie solche Abtretungsanzeigen zu behandeln sind, gilt Folgendes:
1 Allgemeines
1.1 Der Inkassovertrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB, mit dem der Gläubiger das Inkassobüro unter Erteilung einer Geldempfangsvollmacht beauftragt und bevollmächtigt, die offene Forderung gegen den Schuldner einzuziehen. Der Gläubiger ist zwar auch nach Erteilung des Einziehungsauftrages i. d. R. noch Inhaber der Forderung, doch muss er im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages auf eigene Tätigkeiten gegenüber dem Schuldner verzichten. Er kann also nicht mehr selbst mit diesem verhandeln und vorerst keine gerichtlichen Schritte gegen ihn einleiten. Darüber hinaus muss er alle Zahlungen, die auf die Forderung an ihn direkt geleistet werden, dem Inkassobüro mitteilen, damit dieses den Auftrag nicht trotz Zahlung weiter verfolgt.
1.2 Das Inkassobüro schuldet nicht den Erfolg in For...