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Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebauliche Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG, § 82g EStDV);
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
Der (BStBl 2005 II S. 171) u. a. entschieden, dass im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990). Dieses BFH-Urteil wird in Kürze in BStBl II veröffentlicht.
Die Veröffentlichung dieses noch zu § 82g EStDV ergangenen BFH-Urteils wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht beanstandet, da es die Rechtslage vor Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien betraf.
In den zu § 7h EStG – gesetzliche Nachfolgeregelung von § 82g EStDV – ergangenen bundeseinheitlichen Bescheinigungsrichtlinien wird unter Hinweis auf R 83a EStR zum „Bescheinigungsverfahren” genau festgelegt, welche Kriterien die zuständige Gemeinde zu prüfen und zu bescheinigen hat, vor allem auch, in welcher Höhe Aufwendungen für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und andere Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG durchgeführt worden sind.
Durch die die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Inneren und der Finanzen vom