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OFD Düsseldorf

Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Finanzierungskosten bei der Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes; anhängige Verfahren

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 23/2005

Nach dem (BStBl 2004 I S. 464) kann ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet wurden. Liegt keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Anteils vor, können die Finanzierungskosten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten Gebäudeteils zu dem selbstgenutzten Gebäudeteil als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Zu der Frage, ob eine tatsächliche, gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils mit den Darlehensmitteln vorliegt, sind zwischenzeitlich weitere Verfahren beim BFH anhängig.

1. BFH, IX R 58/03

Mit Urteil vom hat das Niedersächsische Finanzgericht die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass keine gesonderte Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils vorliegt, wenn der Darlehensbetrag die auf den vermieteten Teil entfallenden Anschaffungskosten übersteigt.

Gegen die...

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