Gewinnerzielungsabsicht bei sog. Generationenbetrieb:
Abzustellen ist auf den einzelnen Pächter und die Pachtdauer
Leitsatz
Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb muss der
Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht an der Pachtdauer
ausgerichtet werden. Dies gilt auch bei engen verwandtschaftlichen Beziehungen
zwischen Pächter und Eigentümer.
Die Fortführung eines Betriebs zur Minimierung eines
voraussichtlich nicht mehr ausgleichbaren Totalverlustes indiziert keine
Gewinnerzielungsabsicht.
Soweit der Entnahmegewinn für ein Wohnhaus nach § 52
Abs. 15 EStG außer Ansatz bleibt, ist er für die Prüfung der
Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen.