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Gewerbesteuerliche Behandlung des so genannten Treuhandmodells
Bezug:
In der Fachliteratur wird das sog. Treuhandmodell als Gestaltungsalternative zur klassischen Organschaft beschrieben, da es eine ertragsteuerliche Konsolidierung innerhalb von Unternehmensgruppen ermögliche, ohne dass die einschränkenden Regelungen zur körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zu beachten seien.
Dem Treuhandmodell liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Es besteht eine gewerblich tätige (GmbH & Co.) KG, an der eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG („Muttergesellschaft”) als Komplementärin vermögensmäßig beteiligt ist. Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG ist eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile wiederum ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden. Den Aufbau des Treuhandmodells zeigt die folgende Abbildung:
Die Besonderheit des Treuhandmodells besteht darin, dass die Beteiligungs-GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG lediglich treuhänderisch für die Muttergesellschaft hält. Wirtschaftlich betrachtet ist die Muttergesellschaft damit alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin der GmbH & Co. KG.
Da die Muttergesellschaft nach den vertraglichen Vereinbarungen eine derart beherrschende Stellung inne hat, dass sie wirtschaftlich die mi...BStBl 1994 II S. 615