1. Nicht zu den
Besteuerungsgrundlagen technischer Art i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG
gehören die Angaben der Zulassungsbehörde zum Tag der Erstzulassung,
so dass die diesbezüglichen Angaben der Zulassungsbehörden das FA
nicht binden.
2. Ein erstmals im Dezember 1999
lediglich mit Kurzzeitkennzeichen zugelassenes Kfz ist –da das
Kurzzeitkennzeichen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst– nicht
i.S. von § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG vor dem erstmals zum Verkehr
zugelassen worden.