Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betragsberechnung durch die Finanzämter nach Teilaufhebung von Verwaltungsakten gem. § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO
Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht von der Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages absehen und lediglich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Finanzbehörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann. Diese Regelung soll die Gerichte von aufwendigen Steuerberechnungen entlasten, die die Finanzbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln problemlos bewältigen können.
Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung
Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, sofort von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren.
Das Ergebnis der Neuberechnung kann durch die Prüfberechnung im Verfahren WiF ermittelt werden. Der Ausdruck der Prüfberechnung ist den Beteiligten dann formlos (aber schriftlich) zuzuleiten. Bei dieser formlosen Mitteilung der Berechnungsergebnisse handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher ist dringend darauf zu achten, dass sie auch nicht den Anschein eines Verwaltungsakts erweckt. In der Mitteilung muss deutlich zum Ausdruc...BStBl 2005 II S. 217BStBl 1993 II S. 57BStBl 1994 II S. 599