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Investmentsteuergesetz (InvStG), Zweifels- und Auslegungsfragen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes vom (BGBl 2003 I S. 2676, 2724, BStBl 2004 I S. 5), geändert durch Artikel 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158) wie folgt Stellung genommen:
I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 InvStG)
1. Anwendungsbereich (Abs. 1)
1 Das InvStG ist sowohl auf inländische Investmentvermögen und Investmentanteile als auch auf ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden.
2. Begriffsbestimmungen des InvG (Abs. 2)
a) Inländische Investmentvermögen und Investmentanteile
2 Für inländische Investmentvermögen und Investmentanteile gilt ein formeller Investmentbegriff. Investmentvermögen sind nur die Investmentfonds i.S.d. § 2 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG); nämlich richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen, sonstige Publikums- Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften i.S.d. § 2 Abs. 5 InvG.
b) Ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile
aa) Keine formelle Abgrenzung
3 Für ausländische Investmentvermögen gilt weiterhin ein materieller Investmentbegriff; die Rechtsform spielt keine Rolle. Ausländi...