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Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren;
Anregung auf Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens
Ergänzend zu dem IV A 4 – S 0130 – 113/04 (BStBl 2004 I S. 1178, AIS: AO/Steuergeheimnis) wird Folgendes mitgeteilt:
Das Gewerbeuntersagungsverfahren dient primär dem Schutz des Geschäftsverkehrs und nur mittelbar der Besteuerung. Die Finanzämter regen es gemäß dem o. g. BMF-Schreiben bei Vorliegen der Voraussetzungen an. Sie prüfen dabei in eigener Verantwortung, ob ein zwingendes öffentliches Interesse i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.
Auch Rückstände, die noch nicht bestandskräftig festgesetzte Steuern betreffen, können das zwingende öffentliche Interesse i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen. Die Finanzämter müssen, bevor sie durch das Steuergeheimnis geschützte Tatsachen weitergeben, eine Vorbeurteilung durchführen, ob es sich um Tatsachen handelt, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO ergibt (vgl. BStBl 1987 II S. 545 und BStBl 2003 II S. 828). Nur wenn diese Vorbeurteilung zu dem Ergebnis führt, dass die Tatsachen eindeutig und von vornherein nicht geeignet sind, eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen, dürfen sie nicht an die Gewerbebehörde mitgeteilt werden. Entscheidend für ei...BStBl 2003 II S. 828