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Anwendung des § 24 UStG auf Umsätze, die nach Vereinfachungsregelungen des R 135 EStR in die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft fallen (§ 13 EStG)
Für die Frage, ob Lieferungen oder Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, ist die einkommenssteuerliche Abgrenzung maßgebend, wenn es sich entweder um Tierzucht und Tierhaltung (Abschn. 264 Abs. 5 Satz 2 UStR), um eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit oder um einen Nebenbetrieb handelt (Abschn. 264 Abs. 1 Satz 4 ff UStR). Die Heranziehung der Grundsätze des R 135 EStR beschränkt sich jedoch ab auf die Klärung der Frage, ob die jeweilige Tätigkeit ihrem Wesen nach eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist. Zur Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:
1. Dienstleistungen an Nichtlandwirte
Dienstleistungen an Nichtlandwirte (z.B. Winterdienst für Gemeinde, Pflege von Sportplätzen, Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Personalgestellungen an Gewerbebetriebe) können nicht in die Durchschnittsatzbesteuerung einbezogen werden (, BStBl 1999 II S. 150). Bei entsprechender Interessenlage kann es Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden, sich auf diese Rechtslage auch für Besteuerungszeiträume vor dem zu berufen (so bereits , BStBl 1992 II S. 651 zur Anschaffung eine...