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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 3258/02

Gesetze: AO § 5, AO § 152

Verspätungszuschlag bei unzutreffender Sachverhaltsaufklärung

Leitsatz

Die Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO gestattet lediglich eine Nachbesserung zuvor bereits angestellter Ermessenserwägungen; die Finanzbehörde kann dagegen nicht bei zuvor unvollständiger Sachverhaltsermittlung auf der Basis eines geänderten Sachverhalts neue Erwägungen anstellen.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1037 Nr. 17
WAAAB-54797

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