1. Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber in den Verwaltungsrat („Consejo de administración”) einer spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien steuerfrei.
2. Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden ist.
3. Wird der Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) zeitweilig für deren spanische Tochtergesellschaft tätig und erstattet diese der Muttergesellschaft zeitanteilig den von ihr gezahlten Arbeitslohn, so wird dieser Teil des Arbeitlohns regelmäßig „für die Tochtergesellschaft” gezahlt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch, wenn die Tochtergesellschaft einem nicht von der Muttergesellschaft entsandten Arbeitnehmer nur geringere Bezüge zugestanden hätte.
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 547 BB 2005 S. 1435 Nr. 26 BB 2005 S. 1482 Nr. 27 BFH/NV 2005 S. 1191 BFH/NV 2005 S. 1191 Nr. 7 BStBl. II 2005 S. 547 Nr. 14 DStRE 2005 S. 766 Nr. 13 EStB 2005 S. 243 Nr. 7 FR 2005 S. 951 Nr. 18 GStB 2005 S. 35 Nr. 9 HFR 2005 S. 823 Nr. 9 INF 2005 S. 523 Nr. 14 KÖSDI 2005 S. 14703 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1684 RIW 2005 S. 636 Nr. 8 StB 2005 S. 284 Nr. 8 stak 2005 S. 0 Nr. 15 MAAAB-54890