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Finanzministerium NRW - S 2282 - 32 - V B 3

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eines Kindes in den Grenzbetrag i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Bezug:

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 € nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Ansatz der Einkünfte und Bezüge des Kindes setzt allerdings voraus, dass diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind.

In diesem Zusammenhang hat das ; vgl. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 40/2005 vom ) entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.

Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern (vgl. Günstigerprüfung i. S. des § 31 EStG), sondern auch mittelb...

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