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Auslegung des Begriffs Betrieb im Investitionszulagengesetz;
Betriebliche Investitionszulage für Windenergieanlagen
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des Begriffs Betrieb im Investitionszulagengesetz Folgendes ( BStBl 2001 I S. 379, Tz. 40):
Grundsätzlich sind die im Investitionszulagengesetz verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Dies gilt allerdings nicht, soweit sich aus dem Investitionszulagengesetz, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (BMF-Schreiben, a.a.O., vor Tz. 1 unter Hinweis auf BStBl 1999 II S. 619).
Die Auslegung des Begriffs Betrieb nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen kann im Investitionszulagenrecht zu Ergebnissen führen, die mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Förderung nicht vereinbar sind.
Für die investitionszulagenrechtliche Auslegung des Begriffs Betrieb ist daher die Rechtsprechung des BFH, nach der Einzelunternehmer – im Gegensatz zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten können, auch bei Gesellschaften entsprechend heranzuziehen. Die Frage, ob mehrere...BStBl 1989 II S. 901