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Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 Bescheinigungsrichtlinien für die Erteilung einer Bescheinigung durch die GA-Behörden
Bezug:
Im Folgenden veröffentlicht das BMF, die abgestimmte Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 mit der Bitte, diese in geeigneter Form zeitnah förmlich bekannt zu machen.
Sofern die Bescheinigungsrichtlinie als Datei benötigt wird, kann diese per E-Mail (Annette.Mohaupt@bmf.bund.de) angefordert werden.
Die Fundstelle und das Datum der Bekanntmachung sind dem BMF mitzuteilen.
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)
Nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens förderfähig, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben. Danach kann auch ein Investor Investitionszulage beanspruchen, der zwar nicht selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb d...