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OFD Hannover - S 1400 - 8 - StO 121

Anwendungserlass zur AO;
Zu § 196 – Prüfungsanordnung

1. Zur Begründung einer Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Die Prüfungsanordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BpO), die Festlegung des Prüfungsbeginns (, BStBl 1987 II S. 408) und des Prüfungsorts (, BStBl 1989 II S. 445) sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte i. S. des § 118 (, BStBl 1989 II S. 483). Darüber hinaus können mit der Prüfungsanordnung weitere nicht selbstständig anfechtbare prüfungsleitende Bestimmungen (§ 5 Abs. 3 BpO) verbunden werden. Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 361 Abs. 1 Satz 1); vorläufiger Rechtsschutz kann erst durch Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361, § 69 FGO gewährt werden (, BStBl 1975 II S. 197). Über Anträge auf AdV ist unverzüglich zu entscheiden; Nr. 3 zu § 361 gilt sinngemäß.

2. Rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse dürfen nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) erfolgreich gegen die Prüfungsanordnung der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist (, BStBl 1984 II S. 285). Wenn die Prüfungsfeststellungen bereits Eingang in ...BStBl 1987 II S. 248BStBl 1986 II S. 2BStBl 1991 II S. 825BStBl 1998 II S. 461

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