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Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen;
Bezug: (BStBl 2005 II S. 151)
1 Bekanntgabe des FinMin Sachsen-Anhalt Erlasses vom – 42 – S 2240 – 40
Nach dem ist die durch die Teilentlastung der Altkredite bedingte Betriebsvermögensmehrung (wegen der rückwirkend als geändert geltenden DM-Eröffnungsbilanz) bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dem EK 04 zuzuordnen. Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG (Verbindlichkeiten, die bis zum entstanden sind) sind als rückwirkend zum entlastet anzusehen. Die Hauptschuld (der Altkredite) besteht insoweit nicht mehr.
Zu der Frage, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zinsen auf entlastete Altkredite i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG als Betriebsausgaben zu ziehen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Betriebsausgaben, die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen für Zinsen auf diese Altkredite geltend gemacht wurden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. –, BFH/NV 2002 S. 1132). Insoweit ist eine erfolgswirksame Betriebsausgabenkorrektur vorzunehmen. Denn es handelt sich hierbei um eine Folgeänderun...