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Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005; Bescheinigungsrichtlinien für die Erteilung einer Bescheinigung durch die GA–Behörden
Bezug:
In den Fällen der Nutzungsüberlassung müssen Anspruchsberechtigte, die selbst keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder produktionsnaher Dienstleistungen unterhalten (z. B. Leasingunternehmen), durch eine Bescheinigung der für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” zuständigen Bewilligungsbehörde (GA–Behörde) nachweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist (§ 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2005).
Die zuständige Bewilligungsbehörde für die GA – Mittel in Thüringen ist das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit (TMWTA), das die Aufgaben auf die Thüringer Aufbaubank übertragen hat.
Anbei veröffentlicht die OFD Erfurt in der Anlage die Richtlinien für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2005 durch die GA–Behörden sowie einen Musterantrag und eine Musterbescheinigung zur Kenntnisnahme und Beachtung.
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)
Nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzba...