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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 465/01 EFG 2006 S. 74 Nr. 1

Gesetze: UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 12 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 12 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 3 Abs. 1 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 3 Abs. 9 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 3 Abs. 6 UStG 1993 (i.d.F. v. ) § 3 Abs. 7 UStR 1996 Abschn. 161

Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen

Umsatzsteuer 1997

Leitsatz

Bei der Abgabe von Mahlzeiten, die täglich in einer Großküche zubereitet, heiß in Isolier- und Transportbehälter verpackt, zu den Schulen befördert, in von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom Unternehmer portioniert und auf schulträgereigenem Geschirr sowie mit schulträgereigenem Besteck an die einzelnen Schüler ausgegeben und nahe der Ausgabestelle verzehrt werden, handelt es sich nicht um eine steuersatzbegünstigte Lieferung von Lebensmitteln im Sinne der § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 i.d.F. des UStG-Änderungsgesetzes 1997 vom (BGBl I 1996, S. 1851), sondern um eine nicht begünstigte sonstige Leistung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 7 Nr. 1
EFG 2006 S. 74 Nr. 1
UStB 2006 S. 64 Nr. 3
NAAAB-56423

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