Keine Begünstigung eines aus der Veräußerung
einer nicht im Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen
Beteiligung entstandenen Bankguthabens
Leitsatz
Ein Bankguthaben, das aus der Veräußerung einer nicht
ihrerseits in einem Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen
Beteiligung entstanden ist, kann auch in Kombination mit einer Rücklage
nach § 6b EStG nicht als "ganzer Gewerbebetrieb" i.S. des § 13a Abs.
4 ErbStG angesehen werden. Denn der Mitunternehmer selbst hat niemals einen
Gewerbebetrieb unterhalten. Ebenso wenig eröffnet er einen Betrieb
dadurch, dass er seine Beteiligung veräußert, den
Veräußerungserlös als Bankguthaben anlegt und den
Veräußerungsgewinn buchtechnisch in eine Rücklage nach §
6b EStG einstellt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 8 BFH/NV 2005 S. 1566 Nr. 9 DStRE 2005 S. 963 Nr. 16 EStB 2005 S. 327 Nr. 9 HFR 2005 S. 1093 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3277 OAAAB-56534