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Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab und für die Grunderwerbsteuer ab
Verfahrensrecht;
Zusammenfassung und Aktualisierung der OFD-Verfügungen S 3014 – 20 – St 1511 vom (D), S 3014 – 18 – St 15 H vom (K) und S 3300 – 140 – St 15 – 33 vom (Ms)
Die Verfügungen basieren auf dem Erlass vom S 3014 – 19 V A 4.
A. Allgemeines
Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG (land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte und Grundstückswerte für Grundvermögen einschließlich der Betriebsgrundstücke) sind gesondert, ggf. auch gesondert und einheitlich, festzustellen, wenn sie für die Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). Eine Feststellung eines Grundbesitzwerts ist somit nur dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Anfrage der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle (ESST) oder der Grunderwerbsteuerstelle (GRST) vorliegt.
Der Feststellungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) entspricht dem Zeitpunkt des Erwerbs nach Maßgabe des ErbStG bzw. GrEStG und ist von der anfordernden Stelle mitzuteilen.
Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sind sinngemäß anzuwenden (§ 138 Abs. 5 S. 3 BewG). Diese sind insbesondere die Regelungen zur
Zuständigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO)
Bekanntgabe des Feststellungsbescheids (§§ 122, 155 Abs. 5 und 183 AO)
Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (§§ 171 Abs. 10 und 182 Abs. 1 AO)
Nachholung einer unterbliebenen Feststellung im Rahmen eines Ergänzungsbescheids (§ 179 Abs. 3 AO)