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Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte
Für die Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:
Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (vgl. , BFH/NV 2001 S. 908).
Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch im Sinne von R 92 Abs. 2 ErbStR handelt.
Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden.
Der Herausgabeanspruch z. B. bei einer Kommanditbeteiligung stellt keine Beteiligung an der Personengesellschaft dar, so dass sein Erwerb nicht als begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13a Abs. 4 Nr....