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OFD Hannover - S 1400 - 9 - StO 121

Anwendungserlass zur AO Zu § 197 – Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

1 Allgemeines

Nach den Regelungen zu § 122, Nr. 1.2.2 gelten die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden für Prüfungsanordnungen entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.

2 Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen

Beim Erlass einer Prüfungsanordnung sind festzulegen:

  • an wen sie sich richtet (Nr. 2.1 – Inhaltsadressat)

  • wem sie bekannt gegeben werden soll (Nr. 2.2 – Bekanntgabeadressat)

  • welcher Person sie zu übermitteln ist (Nr. 2.3 – Empfänger)

2.1 Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt

Das ist derjenige, an den sich die Prüfungsanordnung richtet und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem in der Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken; „Prüfung bei …”.

2.2 Bekanntgabeadressat

Das ist die Person/Personengruppe, der die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist. Der Bekanntgabeadressat ist regelmäßig mit dem Prüfungssubjekt identisch; soweit die Bekanntgabe an das Prüfungssubjekt nicht möglich oder nicht zulässig ist, kommen Dritte als Bekanntgabeadressaten in Betracht (z. B. Eltern eines minderjährigen Kindes, Geschäftsführer einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung, Liquidator). In allen Fällen, in denen der Bekanntgabeadressa...

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