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Oberfinanzdirektion Münster

Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) durch das StEntlG 1999/2000/2002

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 39/2002 vom (aktualisierte Version)

Bezug:

Das entschieden, dass die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf Zeitpunkte vor dem nach R 140 Abs. 2 Satz 3 EStR 2000 eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 25/02 beim BFH anhängig.

Im Hinblick darauf können nunmehr anhängige Rechtsbehelfsverfahren generell gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, und zwar auch in den Fällen, in denen die Veräußerung erst nach dem Bundestagsbeschluss über das StEntlG 1999/2000/2002 am erfolgte. Die o.a. Information ist insoweit überholt.

Mit Urteilen vom (Az. VIII R 25/02 und VIII R 92/03) hat der BFH entschieden, dass

  • das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre” i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen ist, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze

  • die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 % auf 10 % in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2...

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